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02.08.2023

BAFA veröffentlicht neue Allgemeine Genehmigungen

Das BAFA hat die neuen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Exportkontrolle veröffentlicht welche bereits am 25.07.2023 angekündigt wurden. Die neuen Maßnahmen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Die Zielsetzung ist eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und NATO-Partner sowie enge Partnerländer durch die Anpassung und Einführung von sogenannten Allgemeinen Genehmigungen.
Dies soll Ausführern sofortige Liefermöglichkeit und Planungssicherheit während der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung bieten.
Neben der Anpassung von allgemeinen Genehmigungen und der Veröffentlichung neuer AGG wurde die Gültigkeit von Nullbescheiden, Auskünften zur Güterliste (AZG) und der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV1) auf jeweils 2 Jahre erhöht.

Überblick AGG Rüstungsgüter
Neue Allgemeine Genehmigungen
- AGG Nr. 33 - zur Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahmen) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea.
- AGG Nr.34 - zur Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.

Änderungen der bestehenden AGG
- AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
- AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung)
- AGG Nr. 22 (Sprengstoffe)
- AGG Nr. 24 (vorübergehende Ausfuhren)
- AGG Nr. 25 (besondere Fallgruppen)
- AGG Nr. 26 (Streitkräfte) durch Erweiterung des Länderkreises auf bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.

Weitere inhaltliche Anpassungen und Erweiterungen
- AGG Nr. 18 (militärische Bekleidung)
- AGG Nr. 24 (Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen)
- AGG Nr. 25 (Einführung einer neuen Fallgruppe der Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsgewässern)
- AGG Nr. 26 (Erweiterung der bestehenden Fallgruppe 4.1 c) durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers)
- AGG Nr. 28 (Aufnahme von de minimis Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen)

Überblick AGG Dual-Use Güter
Neue Allgemeine Genehmigungen
- AGG Nr. 37 (in inhaltsgleicher Ergänzung zur AGG Nr. EU001) für Ausfuhren in die Republik Korea, Singapur, Chile, Uruguay, Mexiko und Argentinien.
- AGG Nr. 38 für Güter der Listenposition 2D002 (Software für elektronische Bauteile) für bestimmte Länder.
- AGG Nr. 39 für die Verbringung innerhalb der EU von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-VO.

Änderungen der bestehenden AGG
- Nr. 12 (Verdoppelung der Wertgrenze)
- AGG Nr. 13 (Ergänzung von drei Fallgruppen: (1) betr. Ausfuhren zur meeres- und polarwissenschaftlichen Forschung, wenn Eigner des Schiffs ein Bundes- oder Landesministerium ist; (2) Ausfuhr gesetzlich vorgeschriebener Schiffsausrüstung auf Schiffen, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats fahren, soweit die Schiffsausrüstung zum Verbleib auf dem Schiff bestimmt ist; (3) Ausfuhr von Gütern, die zum vorübergehenden Gebrauch oder Verbrauch für archäologische Forschungen eingesetzt werden)
- AGG Nr. 14 (Pumpen und Ventile) durch Ergänzung der privilegierten Güter um Wärmetauscher der Nummer 2B350d des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung und Erweiterungen des Länderkreises.
- AGG 16 (Aufnahme eines Meldeverzichts).
- AGG 17 (Streichung von Belarus aus den zugelassenen Bestimmungszielen).

Detaillierte Informationen können Sie der Veröffentlichung auf der Seite des BAFA entnehmen: Exportkontrolle Sondernewsletter



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